barriere-
freiheit
im web.

Barrierefreiheits­gesetz ab 28.06.2025.

20.12.2024

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Barrierefreie Websites oder mobile Anwendungen sind technisch, inhaltlich und optisch so gestaltet, dass alle Menschen sie gut und einfach nutzen können. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob die Nutzer*innen eine Einschränkung haben oder nicht. Klare Strukturen, gute Kontraste und eine einfache Bedienbarkeit machen das Online-Angebot für alle zugänglich.

Es gibt Kriterien für digitale Barrierefreiheit, also für die Gestaltung barrierefreier Websites und Apps: Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind ein international anerkannter Standard, der beschreibt, wie Websites und Apps gestaltet sein müssen, um barrierefrei zugänglich zu sein. Sie wird als internationaler Standard für Barrierefreiheit anerkannt und von vielen Ländern als Grundlage für gesetzliche Anforderungen genutzt. Gesetzlich vorgeschrieben ist EU-weit dabei u. a. die Einhaltung des Konformitätsniveaus AA.

Die WCAG basieren auf vier Prinzipien, die die Kernaspekte digitaler Barrierefreiheit hervorheben.

Zu den 4 PrinzipienZu den FAQs

Die 4 Prinzipien der WCAG

#01

Wahrnehmbar

Die Inhalte der Website oder App müssen für alle Nutzer*innen auch dann wahrgenommen werden können, wenn visuelle oder auditive Einschränkungen bestehen. Die Wahrnehmbarkeit lässt sich z. B. durch starke Kontraste, große Schriften, Textalternativen für Bilder und Videos mit Untertitel erhöhen.

#02

Bedienbar

Wichtig ist, dass die Navigation und alle User-Interface-Komponenten problemlos und alleine mit der Tastatur verwendbar sind. Bei der Navigation und Bedienung müssen User*innen somit vollständig auf die Computermaus verzichten können.

#03

Verständlich

Die Informationen und die Bedienbarkeit einer Website oder App müssen für die Nutzer*innen klar und leicht nachvollziehbar gestaltet sein. Dazu gehört beispielsweise, dass die Navigation konsistent und logisch aufgebaut ist und Eingabefelder aussagekräftig beschrieben sind.

#04

Robust

Die Inhalte müssen von verschiedenen User Agents interpretiert werden können; dazu zählen unterschiedliche Webbrowser sowie unterstützende Technologien wie Tastaturen, Screenreader oder Bildschirm­vergrößerungs­tools (z.B. Zoom).

Wann ist eine Website barrierefrei?

Wie bereits erwähnt, gewährleistet eine barrierefreie Website den uneingeschränkten Zugang zu digitalen Inhalten. Dieser barrierefreie Zugang basiert auf vier Säulen:

  • Strategie und Konzept: eine durchdachte Nutzerführung durch die Themen der Website, die für alle zugänglich ist
  • Technik: eine funktionierende und intuitive Navigation, die vollständige Bedienbarkeit per Tastatur sowie die vollständige Kompatibilität mit Eingabehilfen wie Tastatur, Screenreader, Vergrößerungssoftware oder Braillezeile
  • Content: verständliche, strukturierte Texte mit klarer Überschriftenhierarchie und alternativen Darstellungen für Bild-, Video- und Toninhalte im Textformat (bei öffentlichen Websites idealerweise auch in einfacher Sprache)
  • Design: übersichtliches Layout mit guten Farbkontrasten, skalierbaren Elementen, gut lesbarer Schriftgröße und -art, ausreichendem Zeilenabstand und korrekter Lesereihenfolge

Die digitale Barrierefreiheit bringt Vorteile für alle – sowohl für Website-Betreiber*innen als auch für User*innen.

Barriere­freiheit zahlt sich aus.

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Die Vorteile der Barrierefreiheit für deine Website

Inklusivität

Im barrierefreien Web wird niemand mehr vom digitalen Leben ausgeschlossen – egal, ob User*innen mit Einschränkungen oder ohne. Alle haben Zugang. Ob es sich um Informationssammlung, Shopping, Reservierungen oder Buchungen handelt: Mit der digitalen Barrierefreiheit ermöglichen wir ein gemeinschaftliches Umdenken und die Inklusion aller Menschen, die das Internet nutzen möchten.

Zielgruppe

Ein schöner Nebeneffekt der Inklusivität: Deine Zielgruppe wird erweitert und deine Angebote werden für viel mehr Menschen sichtbar und nutzbar. Rund 20 % der Weltbevölkerung leben mit einer Behinderung, die sie daran hindert, eine nicht barrierefreie Webseite vollständig zu nutzen. Das bedeutet, dass du 20 % deiner potenziellen Kund*innen verlierst, da sie deine Webseite nicht erreichen können.

Usability

Die Qualitätsstandards für barrierefreie Websites verbessern die Nutzerfreundlichkeit für alle User*innen und sorgen dafür, dass das Navigieren auf deiner Website noch einfacher und angenehmer wird. Zudem dürfen wir nicht vergessen, dass im Laufe unseres Lebens viele Menschen durch Unfälle, Krankheiten oder das Alter mit unterschiedliche Bedürfnisse entwickeln:

  • Nur 3 % der Menschen werden mit einer Behinderung geboren,
  • während 97 % der Behinderungen im Verlauf des Lebens auftreten.

SEO

Die enge Verknüpfung von SEO und digitaler Barrierefreiheit ergibt sich aus der Tatsache, dass bei beiden Aspekten die maschinelle Lesbarkeit der Webseite im Vordergrund steht. Eine umfangreiche Studie von SemRush und Accessibility Checker hat gezeigt, dass Barrierefreiheit eine wichtige Rolle bei der Suchmaschinenoptimierung (SEO) spielt. Das Ergebnis:

  • Eine durchschnittliche Zunahme des generellen Traffics um 12 % für alle Domains
  • 73,4 % aller Domains verzeichneten einen Anstieg des Besucherverkehrs.
  • Bei 66,1 % der Domains wurde ein Anstieg des organischen Traffics um bis zu 50 % festgestellt.

Wer ist zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet?

In Österreich wird die digitale Barrierefreiheit durch nationale Gesetze und EU-Vorgaben geregelt, die vor allem öffentliche Einrichtungen, aber auch private Unternehmen betreffen.

Für öffentliche Einrichtungen gilt:
Die EU-Richtlinie 2016/2102 wurde durch das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) in nationales Recht übertragen und ist seit September 2018 in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet öffentliche Stellen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Für Unternehmen und Online-Shops gilt:
Die EU-Richtlinie 2019/882, bekannt als European Accessibility Act (EAA), wurde 2023 in nationales Recht überführt und tritt EU-weit ab Juni 2025 in Kraft. Sie verpflichtet Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anzubieten. In Österreich erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG).

Für alle gilt:
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt als allgemeine Grundlage für die Vermeidung von Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Mit der Erweiterung durch das Inklusionspaket 2018 wurde der Fokus auf Barrierefreiheit und Inklusion nochmals gestärkt.

Da es das Gesetz für öffentliche Einrichtungen schon länger gibt, gelten hier auch andere Regeln als für die Privatwirtschaft.

Öffentliche EinrichtungenPrivatwirtschaft

Öffentliche Einrichtungen und Privatwirtschaft – wo liegen die Unterschiede?

Regelungen für die Privatwirtschaft

ab 28. Juni 2025 für sämtliche Unternehmen verpflichtend

  • Die betroffenen Bereiche der Privatwirtschaft fallen unter die EU-Richtlinie 2019/882, die ab Juni 2025 in Kraft tritt.
  • Diese Richtlinie ist im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) geregelt und verpflichtet Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen.
  • Das betrifft insbesondere:
    • Web-Shops und Apps im E-Commerce
    • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen vorgenommen werden können
    • Online-Terminbuchungs-Tools, auch wenn die buchbare Dienstleistung selbst nicht im BaFG geregelt ist
      Beispiel: Eine Hotel-Website, auf der Gäste Zimmerbuchungen durchführen können. Die angebotene Leistung fällt zwar nicht unter das BaFG, durch die Möglichkeit der Online-Zimmerbuchung ist das Hotel aber dazu verpflichtet, die Website barrierefrei zu gestalten.
    • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
    • Websites, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

Ausnahmen

  • Wenn die Einhaltung des BaFG für das Unternehmen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde (etwa zu einer belegbar übermäßigen finanziellen Belastung). Allerdings muss diese Ausnahme im Verfahren beantragt werden und ist schwer durchzusetzen.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Mio. €
  • Für Inhalte oder Produkte, die vor dem Stichtag (28. Juni 2025) veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen erst bis Ende 2030 vollständig barrierefrei sein. Wichtig ist jedoch, dass jede wesentliche Änderung an dem bestehenden digitalen Produkt sofort barrierefrei sein muss.

Prüfung

Barrierefreiheitserklärung

  • In der Barrierefreiheitserklärung informiert ein Unternehmen über die digitale Barrierefreiheit seines Angebots. Sie ist für Privatunternehmen nicht verpflichtend, sondern freiwillig und in manchen Fällen empfehlenswert. Mehr Infos zur Barrierefreiheitserklärung findest du in den FAQs.

Stichtage und Fristen

  • September 2023: Das BaFG wurde in Österreich in nationales Recht überführt, mit Anforderungen für Unternehmen im E-Commerce, bei Buchungsplattformen und digitalen Diensten.
  • 28.6.2025: Die EU-Richtlinie 2019/882 (EAA) tritt EU-weit in Kraft – damit besteht für betroffene Unternehmen die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und Apps. Neue digitale Produkte und Dienstleistungen müssen ab diesem Stichtag barrierefrei gestaltet sein.
  • Ende 2030: Für bereits vor dem 28.6.2025 bestehende digitale Produkte und Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2030, bis sie vollständig barrierefrei sein müssen. Durch diese Übergangsfrist können Unternehmen ihre bestehenden Systeme und Websites Schritt für Schritt an die Richtlinien zur Barrierefreiheit anzupassen.
    Achtung: Jede wesentliche Änderung an bestehenden digitalen Angeboten muss sofort barrierefrei umgesetzt werden – also ab dem 28.6.2025.

Regelungen für öffentliche Einrichtungen

seit 2018 verpflichtend

  • Die EU-Richtlinie 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 regelt die barrierefreie Gestaltung von Websites und Apps öffentlicher Stellen.
  • In Österreich sind seit September 2018 alle öffentlichen Einrichtungen (Bund, Länder, Gemeinden) zur Barrierefreiheit verpflichtet.
  • Die Verpflichtung basiert auf dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG).
  • Betroffen sind alle Websites und Apps
    1. des Bundes und
    2. von Einrichtungen, die
      • zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, um Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblich sind und im Allgemeininteresse liegen,
      • zumindest teilrechtsfähig sind und
      • die überwiegend vom Bund oder anderen zuständigen Einrichtungen finanziert werden oder deren Leitung unter der Aufsicht dieser Einrichtungen steht oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane überwiegend mit Mitgliedern besetzt sind, die vom Bund oder diesen Einrichtungen ernannt wurden.
      • Beispiele sind u.a. verschiedene Ämter, Gerichte, Bildungsdirektionen, Kranken- und Gesundheitskassen – die Liste ist lang.
  • anwendbare Normen: EN 301 549 und WCAG 2.1-AA

Ausnahmen

  • ORF
  • Schulen und Kindergärten
  • Live-Videos
  • Online-Karten
  • Kartendienste usw.

Prüfung

  • Monitoring- und Beschwerdestelle: Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)

Barrierefreiheitserklärung

  • Für öffentliche Einrichtungen ist die Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung verpflichtend. Sie informiert über die digitale Barrierefreiheit des Angebots der jeweiligen Einrichtung. Mehr Informationen zur Barrierefreiheitserklärung sowie eine Beispielerklärung gibt es in den FAQs.

Stichtage und Fristen

Die WZG ist am 23.09.2018 in Kraft getreten und anwendbar für:

  • Websites (alle Inhalte) ab 23.09.2020
  • mobile Anwendungen (Apps) ab 23.06.2021
  • Dateien mit Büroanwendungsformaten (PDF) veröffentlicht nach 23.09.2018,
    Videos veröffentlicht nach 23.09.2020

Förderung: bis zu 25 % Kosten­zuschuss

Förderung:
Kostenzuschuss zur digitalen Barrierefreiheit

Die Aktion „Barriere:freie Unternehmen“ umfasst eine Förderung des Sozialministeriums. Unternehmen, die ihre Webseite gemäß den WCAG-Richtlinien barrierefrei gestalten, können diese Förderung in Form eines einmaligen Kostenzuschusses in Höhe von 25 % der Investitionskosten (maximal 2.500 € pro Unternehmen) beantragen.

Informationen zur Förderung

FAQs rund um barrierefreie Websites

Ist eine barrierefreie Website für alle verpflichtend?

Privatwirtschaft

Das neue Barrierefreiheitsgesetz gilt für alle Unternehmen, die auf ihrer Website eine Form von elektronischer Dienstleistung anbieten (zum Geltungsbereich s. § 2 BaFG) – und das betrifft längst nicht nur Onlineshops. Immer, wenn gebucht, bezahlt oder angefragt werden kann, muss die Website barrierefrei sein.

Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:

  • elektronische Kommunikationsdienste (z.B. Internet- und Videotelefonie, Online-Messengerdienste etc.)
  • Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen (z.B. Apps und Websites)
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Websites, Apps, elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages (betrifft daher alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften)
    Das gilt insbesondere für:
    • Web-Shops und Apps im E-Commerce
    • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
    • Online-Termin-Buchungstools
      Für sie gilt das BaFG auch dann, wenn die Dienstleistung als solche nicht unter dieses Gesetz fallen würde. Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

      • Bei einem Friseursalon können Kund*innen Termine online buchen. Die Dienstleistung des Friseursalons (also der Haarschnitt) fällt nicht unter das BaFG, die Möglichkeit der Online-Terminbuchung aber schon.
      • Viele Hotels bieten ihren Gästen die Möglichkeit, Zimmer und Pakete auf der Hotel-Website zu buchen. Auch hier ist die eigentliche Dienstleistung (der Aufenthalt im Hotel) nicht vom BaFG betroffen, die Möglichkeit der Onlinebuchung auf der Website aber schon.
    • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
    • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

Öffentliche Stellen

Mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, kurz WZG übernimmt der Bund die EU-Richtlinie in die nationale Gesetzgebung. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz gilt für Websites und Apps

  1. des Bundes und
  2. von Einrichtungen, die
    • zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, um Aufgaben zu erfüllen, die
      • nicht gewerblich sind und
      • im Allgemeininteresse liegen,
    • zumindest teilrechtsfähig sind und
    • die überwiegend vom Bund oder anderen zuständigen Einrichtungen finanziert werden oder deren Leitung unter der Aufsicht dieser Einrichtungen steht oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane überwiegend mit Mitgliedern besetzt sind, die vom Bund oder diesen Einrichtungen ernannt wurden.
    • Beispiele sind u.a. verschiedene Ämter, Gerichte, Bildungsdirektionen, Kranken- und Gesundheitskassen – die Liste ist lang.
Was sind die WCAGs?

WCAG steht für „Web Content Accessibility Guidelines”, auf Deutsch sind das die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Sie sind eine Sammlung von Prinzipien, Richtlinien und Kriterien, mit denen sich die Barrierefreiheit einer Website und auch Apps überprüfen lassen.

Diese Erfolgskriterien sind in drei Stufen gegliedert:

  • A (Minimum): grundlegende Zugänglichkeit wird erreicht
  • AA (Mittel): ein ausgewogenes Maß an Zugänglichkeit, das für die meisten Websites empfohlen wird
  • AAA (Hoch): maximale Zugänglichkeit, die jedoch oft nicht für alle Inhalte umsetzbar ist

Außerdem werden die WCAG als internationaler Standard für Barrierefreiheit anerkannt und von vielen Ländern als Grundlage für gesetzliche Anforderungen genutzt.

Welche Anforderungen stellen die WCAGs an barrierefreie Websites?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) nutzt die WCAGs (Web Content Accessibility Guidelines) als Grundlage für die Anforderungen an barrierefreie Websites. Die WCAGs werden vom World Wide Web Consortium, einem internationalen Gremium für Standardisierung im Web, erstellt und aktualisiert.

Unterschieden wird zwischen den drei Konformitätsstufen, A, AA und AAA. Die Stufen bauen aufeinander auf und fordern jeweils zusätzliche Qualitätskriterien. Wer die Stufe AA erfüllt, ist in Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsgesetz auf der sicheren Seite.

Die WCAGs setzen sich aus insgesamt 78 Erfolgskriterien zusammen, die auf den auf den oben genannten 4 Prinzipien basieren.

Zur deutschen Fassung der WCAGs
Gibt es eine Checkliste für barrierefreie Websites?

Gerne erheben und erläutern wir in Form eines Videos und einer Checkliste den aktuellen Stand deiner Website und besprechen mit dir die Möglichkeiten, die wir im Video und auf der Checkliste erwähnen.

Die Checkliste für Barrierefreiheit basiert auf den Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 sowie der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act). Diese Richtlinien helfen, Websites, Anwendungen oder Produkte barrierefrei zu gestalten.

Zur deutschen Fassung der WCAGsAnfrage zur Analyse
Gibt es Ausnahmen?

In einigen Fällen können eigentlich betroffene Unternehmen von dem Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen werden:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen, die einen maximalen Jahresumsatz oder eine maximale Jahresbilanzsumme von 2 Millionen EUR nicht überschreiten
  • Unternehmen, für die die Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, etwa zu einer belegbar übermäßigen finanziellen Belastung
    Achtung: Diese Ausnahme muss im Verfahren beantragt werden und ist schwer durchzusetzen.

Wir empfehlen, im Zweifelsfall juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Gibt es eine Übergangsfrist für Privatunternehmen?

Die Fristen für die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit sind klar definiert:

  • neue digitale Produkte und Dienstleistungen: Für sie gilt der Stichtag 28.6.2025. Ab diesem Tag müssen neue digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein.

  • bestehende digitale Produkte und Dienstleistungen: Für sie gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2030: Bis spätestens Ende 2030 müssen sie vollständig barrierefrei sein. Diese Übergangsfrist ermöglicht es Unternehmen, ihre bestehenden Systeme und Websites schrittweise anzupassen. Wichtig ist jedoch: Jede wesentliche Änderung an bestehenden digitalen Angeboten muss sofort barrierefrei umgesetzt werden.

Was ist mit „wesentliche Änderungen“ gemeint?

Eine Änderung wird als wesentlich eingestuft, wenn sie

  • das Nutzungserlebnis erheblich beeinflusst (z.B neue visuelle Elemente zur Nutzerführung),
  • neue Interaktionen oder Funktionen einführt (z.B Einführung neuer Funktionen wie Live-Chat, Filtermöglichkeiten, Integration neuer Zahlungsmethoden oder Bestellprozesse),
  • strukturelle Änderungen an bestehenden digitalen Angeboten mit sich bringt (z.B Neustrukturierung der Menüführung oder Seitenhierarchie).

Kleinere Änderungen wie das Korrigieren von Rechtschreibfehlern oder das Anpassen von Farben ohne Auswirkungen auf die Funktionalität gelten in der Regel nicht als wesentlich.
ACHTUNG: Auch bei Änderungen der Farbe muss der Kontrast weiterhin ausreichend bestehen, um die Funktionalität zu gewährleisten.

Was muss die Barrierefreiheitserklärung enthalten?

Für private Unternehmen gibt es in der EU keine einheitliche Verpflichtung zur Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung; bei öffentlichen Stellen ist das anders und wird durch die EU-Richtlinie 2016/2102 geregelt.
Private Unternehmen können allerdings freiwillig eine solche Erklärung erstellen, um Transparenz über den Grad der Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote zu schaffen und inklusiv zu handeln.
Eine freiwillige Barrierefreiheitserklärung kann sich an den Anforderungen an die Erklärung für öffentliche Stellen orientieren und sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
  • nicht-barrierefreie Inhalte (sofern vorhanden)
  • Angaben zur Erstellung der Barrierefreiheitserklärung
  • Feedback und Kontaktangaben
  • Durchsetzungsverfahren

Die Barrierefreiheitserklärung sollte regelmäßig – zumindest einmal im Jahr – überprüft und aktualisiert werden.

Beispiel einer Barrierefreiheitserklärung
Wo muss die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden?

Bei Websites muss die Barrierefreiheitserklärung über die Startseite und zusätzlich über jede Unterseite erreichbar sein. Das kann etwa über einen Link in einer statischen Kopf- oder Fußzeile erfolgen (vergleichbar mit den Links zu Impressum und Datenschutzerklärung).

Bei mobilen Anwendungen muss die Barrierefreiheitserklärung auf der Website des Rechtsträgers, der diese mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, veröffentlicht werden. Alternativ kann sie auch zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der mobilen Anwendung oder in der mobilen Anwendung selbst zur Verfügung gestellt werden.

Muss ich mich zertifizieren lassen?

Eine Zertifizierung ist kein Muss.

Mit einer Zertifizierung zeigst du dein Engagement für digitale Inklusion und erfüllst gesetzliche Anforderungen zur Barrierefreiheit. In Österreich kannst du deine Website oder Webanwendung durch das Web Accessibility Certificate Austria (WACA) zertifizieren lassen. Dieses Qualitätssiegel bestätigt die Barrierefreiheit deiner digitalen Angebote gemäß den internationalen W3C-Richtlinien (WCAG 2.2 – Level AA) und der europäischen Norm EN 301 549.

Fakten zur Zertifizierung:

  • Sie bietet dir Qualitätssicherung und Rechtssicherheit.
  • 3 Jahre ab Vergabe gültig, danach Re-Zertifizierung
  • Preisstaffelung je nach Umfang, Komplexität und technischer Umsetzung der Website
Infos zum Zertifikat

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Dann melde dich bei uns! WESEO unterstützt dich gerne bei der Analyse und überprüft, ob deine Website alle Anforderungen rund um die barrierefreie Zugänglichkeit erfüllt. Wir stehen dir mit unserer Erfahrung und unserem Know-how gern zur Seite.

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11. Juli 2024

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